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Satzung
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Satzung der Polnisch-Deutschen Sozial-Kulturellen Gesellschaft Lubeka 95 e.V.

 

(geändert am 25.03.2007)

 

§ 1. Name, Sitz und Abrechnungsjahr

1. Die Gesellschaft trägt den Namen: -Polnisch-Deutsche Sozial-kulturelle Gesellschaft LUBEKA 95 e.V.- und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

 

2. Sitz der Gesellschaft ist Lübeck.

 

3. Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2. Zweck der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft hat offenen und demokratischen Charakter.

Sie ist offen für alle Menschen, unabhängig von der Volkszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit oder dem Geburtsort, für die die Idee der Toleranz und der gegenseitigen Achtung, gemäß dem humanistischen Gedanken der europäischen Kultur, wichtig ist.

Sie stellt ein Forum dar für die Anknüpfung und Vertiefung der kulturellen und gesellschaftlichen Kontakte und für den freien Austausch von Gedanken und Informationen. Sie ist somit ein Versuch einen Beitrag zur Schaffung eines freien, harmonischen und vereinten Europas in Frieden zu leisten.

 

2. Hauptziele der Gesellschaft sind:

a) Weiterentwicklung und Vertiefung der nachbarschaftlichen Beziehungen und gegenseitiger Verständigung zwischen der polnischen und deutschen Bevölkerung im Sinne des europäischen Integrationsprozesses.

b) Die Integration der aus Polen stammenden Personengruppen in die deutsche Gesellschaft, die auf den Grundlagen der Toleranz, gegenseitigen Verständnisses, Achtung und Freundschaft basiert.

c)Hilfe und Unterstützung von bedürftigen Menschen.

 

3. Die Ziele der Gesellschaft werden realisiert durch:

a) Organisation, Austausch und Vermittlung von kulturellen, informativen, gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen.

b) Gegenseitige Förderung der polnischen und deutschen Sprache.

c) Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaften und Institutionen mit ähnlichen Zielen in Polen und Deutschland.

d) Karitative Tätigkeit.

 

4. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Die Mittel der Gesellschaft bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Schenkungen aller Art, öffentlichen und privaten Förderungen und Zuwendungen.

 

§ 3. Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Gesellschaft können natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Rücksicht auf die Nationalität, Herkunft und Staatsangehörigkeit, und juristische Personen.

 

2. Die Aufnahme in die Gesellschaft beginnt mit der Übergabe der Eintrittserklärung des Kandidaten, Zustimmung des Vorstandes und der Einzahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

 

3. Auf Antrag der Mitglieder kann die Hauptversammlung Ehrenmitglieder der Gesellschaft ernennen.

 

4. Die Mitglieder der Gesellschaft zahlen Jahresbeiträge, deren Höhe und Zahlungstermin auf der Hauptversammlung bestimmt werden. Der Vorstand ist berechtigt, in Einzelfällen von der Erhebung der Beiträge abzusehen.

 

5. Der Mitgliedsausweis berechtigt zur Ermäßigung bei kostenpflichtigen Veranstaltungen der Gesellschaft in einem Umfang, der durch den Vorstand bezeichnet wird.

 

6. Die Mitglieder, die Funktionen ausüben, erhalten dafür keine Vergütung und sind auch auf keine andere Art bevorzugt.

 

7. Nicht erlaubt ist die Ausübung von mehr als einer ständigen Funktion durch ein Mitglied der Gesellschaft.

 

8. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit, Austritt, Ausschluss eines Mitgliedes. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes nach dem Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 der Stimmen der Anwesenden.

 

9. Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten erheblich gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt. Ein Mitglied, das durch die Entscheidung zum Ausschluss gefährdet ist, hat das Recht, zu den ihm vorgeworfenen Beschuldigungen schriftlich Stellung zu beziehen, kann aber an der Beschlussfassung selbst nicht teilnehmen.

 

10. Der Austritt aus der Gesellschaft kann zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen, nachdem bei dem Vorstand eine schriftliche Erklärung abgegeben wurde und nach der Rückgabe des Mitgliedsausweises.

 

§ 4. Organe der Gesellschaft 

1. Die Hauptversammlung (§ 5)

 

2. Der Vorstand (6)


§ 5.
Hauptversammlung  

1. Die Hauptversammlung wird einmal im Jahr, im ersten Jahresquartal einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies im Gesellschaftsinteresse ist oder Gesellschaftsmitglieder, die mindestens 1/3 aller Stimmen repräsentieren, die schriftlich und unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen.

 

2. Die Hauptversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich einzuberufen. Gleichzeitig mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich, mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung, beim Vorstand einzureichen.

 

3. Der Vorstand schlägt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer vor. Die Hauptversammlung wählt diese mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden in ihre Ämter.

 

4. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Endgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

b) Endgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.

c) Entlastung des Vorstandes.

d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes in ihre Funktionen.

e) Wahl von zwei Kassenprüfern.

f) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

g) Beschluss eines Rahmen-Arbeitsprogramms der Gesellschaft für das folgende Jahr.

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

i) Beschlussfassung über sämtliche anderen Angelegenheiten und Probleme der Gesellschaft, die einer Entscheidung auf dem Forum der Versammlung bedürfen.

 

5. Soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, beschließt die Hauptversammlung in öffentlicher Abstimmung, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied der Gesellschaft hat eine Stimme. Beschlüsse der Hauptversammlung sind schriftlich zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer mit dem Protokoll zu unterzeichnen.

 

6. Auf Verlangen von 1/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder muss eine geheime Stimmabgabe erfolgen.

 

7. Bei der Abstimmung über die Entlastung von Mitgliedern des Vorstandes gem. § 26 BGB sind diese nicht stimmberechtigt.

 

8. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich, die mindestens 1/3 der Stimmen der Gesellschaftsmitglieder repräsentieren. Im Falle einer nicht ausreichenden Anwesenheit, muss innerhalb von vier Wochen noch einmal die Hauptversammlung einberufen werden, die ohne an Mindestquoten gebunden zu sein, beschließen kann.

  

§ 6. Der Vorstand

1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht nach § 26 BGB aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

 

2. Die Gesellschaft wird vom Ersten oder vom Zweiten Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

 

3. Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Hauptversammlung soll bis zu 3 Beisitzer wählen, die den Vorstand bei seiner laufenden Arbeit unterstützen und mit ihm den erweiterten Vorstand bilden.

 

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder des erweiterten Vorstandes einen Nachfolger, der die Funktion bis zur nächsten Hauptversammlung ausübt. Falls auf Grund vorzeitiger Rücktritte die Anzahl der Mitglieder des in der Hauptversammlung gewählten erweiterten Vorstandes auf vier fällt, wird eine Hauptversammlung einberufen, um Ergänzungswahlen durchzuführen.

 

5. Der Vorstand ist zur selbständigen Fällung von Entscheidungen in allen Angelegenheiten der Gesellschaft berechtigt, soweit sie nicht laut Satzung der ausschließlichen Kompetenz der Hauptversammlung unterliegen.

 

6. Um seine Arbeit leistungsfähiger zu gestalten, ist der Vorstand zur Bildung von entsprechenden Organisationsausschüssen auf Grundlage der Freiwilligkeit der Mitglieder berechtigt.

 

7. Der Vorstand sollte 10 mal in einem Vereinsjahr tagen.

 

8. Die Entscheidungen des Vorstandes sind mit der Mehrheit der Stimmen der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder des Vorstandes zu fassen.

 

§ 7. Auflösung der Gesellschaft

Die beschlussfähige Hauptversammlung, die den Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft unternimmt, entscheidet gleichzeitig über die Nutzung des Vermögens.

 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes realisiert werden.

 

Lübeck, den 25.03.2007

 

 

 

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